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Der Entwurf zur DiPA-Verordnung ist da!
Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wurden erstmals digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) in die Regelversorgung eingeführt. Aus den Inhalten des DVPMGs ging hervor, dass analog zu den DiGAs ein Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit und ein Verzeichnis für DiPAs beim BfArM eingerichtet werden soll. Eine Rechtsverordnung zur genauen Regelung des DiPA-Prozesses stand bisher noch aus. Der Referentenentwurf für die "Verordnung zur Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen" (VDiPA) wurde Anfang Juni veröffentlicht. Wir haben einen Blick in die Verordnung geworfen:
Was enthält der Entwurf zur Verordnung?
In der Verordnung wird deutlich, dass übertragbare Inhalte und Anforderungen aus der Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) übernommen worden sind. Tatsächlich erinnern Struktur und Inhalte stark an die DiGAV. Folgende Inhalte werden im Referentenentwurf erörtert:
Was kostet einen Hersteller ein DiPA-Antrag?
In der VDiPA sind die Gebühren von Anträgen und weiteren Prozessen festgesetzt. Die Kosten für Hersteller sind vergleichbar mit denen für die DiGAs. Eine Entscheidung über die Aufnahme einer DiPA im BfArM-Verzeichnis kostet mind. 3.000€ und höchstens 9.900€. Die Anzeige einer wesentlichen Veränderung der DiPA kostet mind. 1.500€ und höchstens 4.900€. Die Änderung der öffentlichen Informationen im DiPA-Verzeichnis kostet mind. 300€ und höchstens 1.000€. Die Beratung eines Herstellers durch das BfArM kostet mind. 250€ und höchstens 5.000€.
Wie werden DiPAs vergütet?
Die Vergütung ist grundsätzlich bereits durch das DVPMG in § 78a Absatz 1 SGB XI geregelt worden. Dieser besagt, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit dem Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der DiPA im BfArM-Verzeichnis einen Vergütungsbetrag. Kommt innerhalb von drei Monaten keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle bestehend aus zwei Vertretern der Pflegekassen und zwei Vertretern der Hersteller. Der Leistungsanspruch von DiPAs und ergänzenden Leistungen ist im § 40b SGBI XI auf maximal 50 Euro festgelegt. Genaueres zu den Aufgaben und dem Vorgehen der Schiedsstelle werden ebenfalls durch den Referentenentwurf geregelt.
Fazit
Die Veröffentlichung des lang ersehnten Referentenentwurfs ist in erster Linie als Fortschritt zu sehen. Digitale Angebote und die damit einhergehende Verbesserung der Lebensqualität von Pflegebedürftigen kommen auf dem lang vernachlässigten Pflegemarkt keinen Tag zu früh. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob DiPAs nicht mit ähnlichen Problemen wie die DiGAs zu kämpfen haben. Themen wie eine angemessene Vergütung und die Akzeptanz der Anwender könnten auch hier großen Herausforderungen werden.
Verordnung zur Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen (VDiPA)
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Entwurf der DiPA Rechtsverordnung veröffentlicht. Diese umfasst neben dem Verfahren auch die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit von DiPAs in der Sozialen Pflegeversicherung. Mehr
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Welche beiden Startups es neben diesen auch in die Endrunde geschafft haben, erfahrt Ihr in diesem Artikel.
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